Situation in Deutschland

Nach Deutschland und andere mitteleuropäische Länder wird weibliche Genitalverstümmelung durch Immigration "importiert". Immer wieder werden Einzelfälle publik und Auslöser einer Strafverfolgung; die Dunkelziffer ist schwer abzuschätzen.

Nichtmedizinisch oder medizinisch begründete Beschneidungen von Jungen sind dagegen wesentlich häufiger. Die diesbezügliche Rechtslage war zumindest bis Sommer 2008 unklar.

Vor allem religiös veranlasste Beschneidungen von Jungen bewegten sich in Deutschland in einer juristischen Grauzone. Einerseits ist jeder nicht durch eine wirksame Zustimmung des Betroffenen gedeckte operative Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen als (ggf. gefährliche) Körperverletzung strafbar, andererseits nehmen die Religionsgemeinschaften für sich in Anspruch, dass hier eine Ausnahme bestehe, die durch das Grundrecht auf freie Religionsausübung gedeckt sei.

Eine glasklare und zweifelsfreie Lösung dieses juristischen und ethischen Dilemmas lieferten im Sommer 2008 der Kriminologe H. Putzke (Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft, Juristische Fakultät, Ruhr-Universität Bochum) sowie die Kinderärzte M. Stehr und H.–G. Dietz (beide Kinderchirurgische Klinik, Dr. von Haunersches Kinderspital, Ludwig-Maximilians-Universität München). Deren in mehreren aufsehenerregenden Fachpublikationen dargestellten Grundsätze können wie folgt zusammengefasst werden:

In der ärztlichen Praxis „...stellt sich in der Regel heraus, dass für den ... Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes (Beschneidung, Entfernung der männlichen Vorhaut – d. Autor) keine medizinische Notwendigkeit besteht. Denn die behauptete Vorhautverengung lässt sich meist nicht diagnostizieren. Falls doch, sind in der Regel alternative Behandlungsmethoden und -mittel bekannt, mit denen eine Zirkumzision ohne weiteres vermieden werden kann.“

  • „Eine Phimosenbehandlung mit Salbe ist in bis zu 95% der Fälle erfolgreich.“
  • „Kann ein Eingriff vermieden werden, wenn der mit ihm bezweckte Erfolg auch anderweitig, mit weniger intensiven Maßnahmen erreicht werden kann, dann liegt der intensivere Eingriff nicht im Kindeswohl.“
  • „Mithin verletzt eine Zirkumzision nicht nur die körperliche Unversehrtheit, sondern stellt zudem eine unangemessene und üble Behandlung dar. Damit ist eine körperliche Misshandlung zu bejahen und also der Tatbestand des § 223 Absatz 1 StGB erfüllt. Zudem ist das Tatbestandsmerkmal der Gesundheitsschädigung gegeben, weil ein vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichender (also krankhafter) Zustand hervorgerufen wird.“
  • „Ein Arzt, der an einem minderjährigen und nicht einsichtsfähigen Jungen eine medizinisch nicht notwendige Zirkumzision vornimmt, macht sich nach § 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, selbst wenn die Inhaber der Personensorge in den Eingriff einwilligen. Mangels Dispositionsbefugnis über das beeinträchtigte Rechtsgut (die körperliche Unversehrtheit des Kindes) ist diese Einwilligung nämlich unwirksam.“
  • Liegt eine Straftat nach § 223 StGB vor, „ist zugleich ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Absatz 2, 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegeben.“

Mit anderen Worten: Das elterliche Recht der Personensorge über ein minderjähriges Kind beinhaltet NICHT die Zustimmung in einen Eingriff, der die körperliche Unversehrtheit des Kindes auf Dauer beeinträchtigt, wenn dafür kein absolut dringender medizinischer Grund vorliegt!

Weiter heißt es:

„Eine der reinen Vorbeugung dienende Zirkumzision ist ... grundsätzlich keine Heilbehandlung. Ein solcher Eingriff entspricht nicht dem Kindeswohl, weshalb eine Einwilligung der Personensorgeberechtigten unwirksam ist, also nicht rechtfertigend wirkt.“

Dies gilt in gleicher Weise für ästhetisch, kosmetisch oder religiös „begründete“ Eingriffe. In allen diesen Fällen bleibt es den Betroffenen selbstverständlich unbenommen, nach Erreichen der Volljährigkeit oder zumindest der juristischen Einsichtsfähigkeit dem Eingriff selbst zuzustimmen.

Es bleibt abzuwarten, wie diese Feststellungen in der Praxis umgesetzt werden.

 

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