| Situation in Deutschland |
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Nach Deutschland und andere mitteleuropäische Länder wird weibliche Genitalverstümmelung durch Immigration "importiert". Immer wieder werden Einzelfälle publik und Auslöser einer Strafverfolgung; die Dunkelziffer ist schwer abzuschätzen. Nichtmedizinisch oder medizinisch begründete Beschneidungen von Jungen sind dagegen wesentlich häufiger. Die diesbezügliche Rechtslage war zumindest bis Sommer 2008 unklar. Vor allem religiös veranlasste Beschneidungen von Jungen bewegten sich in Deutschland in einer juristischen Grauzone. Einerseits ist jeder nicht durch eine wirksame Zustimmung des Betroffenen gedeckte operative Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen als (ggf. gefährliche) Körperverletzung strafbar, andererseits nehmen die Religionsgemeinschaften für sich in Anspruch, dass hier eine Ausnahme bestehe, die durch das Grundrecht auf freie Religionsausübung gedeckt sei. Eine glasklare und zweifelsfreie Lösung dieses juristischen und ethischen Dilemmas lieferten im Sommer 2008 der Kriminologe H. Putzke (Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft, Juristische Fakultät, Ruhr-Universität Bochum) sowie die Kinderärzte M. Stehr und H.–G. Dietz (beide Kinderchirurgische Klinik, Dr. von Haunersches Kinderspital, Ludwig-Maximilians-Universität München). Deren in mehreren aufsehenerregenden Fachpublikationen dargestellten Grundsätze können wie folgt zusammengefasst werden: In der ärztlichen Praxis „...stellt sich in der Regel heraus, dass für den ... Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes (Beschneidung, Entfernung der männlichen Vorhaut – d. Autor) keine medizinische Notwendigkeit besteht. Denn die behauptete Vorhautverengung lässt sich meist nicht diagnostizieren. Falls doch, sind in der Regel alternative Behandlungsmethoden und -mittel bekannt, mit denen eine Zirkumzision ohne weiteres vermieden werden kann.“
Mit anderen Worten: Das elterliche Recht der Personensorge über ein minderjähriges Kind beinhaltet NICHT die Zustimmung in einen Eingriff, der die körperliche Unversehrtheit des Kindes auf Dauer beeinträchtigt, wenn dafür kein absolut dringender medizinischer Grund vorliegt! Weiter heißt es:
Dies gilt in gleicher Weise für ästhetisch, kosmetisch oder religiös „begründete“ Eingriffe. In allen diesen Fällen bleibt es den Betroffenen selbstverständlich unbenommen, nach Erreichen der Volljährigkeit oder zumindest der juristischen Einsichtsfähigkeit dem Eingriff selbst zuzustimmen. Es bleibt abzuwarten, wie diese Feststellungen in der Praxis umgesetzt werden.
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