| Vor dem Gesetz sind alle ungleich! |
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Am 12. Februar 2010 beriet der Deutsche Bundesrat über eine Gesetzesinitiative der Länder Baden-Württemberg und Hessen, die einen eigenen Straftatbestand der Genitalverstümmelung ins Strafgesetzbuch aufgenommen wissen wollen. Dabei geht es ausschließlich um Mädchen. Zweifellos ist die Beschneidung der weiblichen Genitalien ein grausames Verbrechen, dessen strafrechtlicher Verfolgung sich kein Mensch mit Herz und Verstand in den Weg stellen wird. Angesichts der Tabuisierung des gleichen Themas bei Jungen wirkt die Initiative jedoch wie ein Feigenblatt. Juristisch betrachtet ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit auch ohne zusätzlichen Paragrafen im StGB unteilbar und sowohl Mädchen wie auch Jungen grundgesetzlich garantiert. Dabei ist es unerheblich, welche Auffassungen über das Ausmaß des Eingriffs im Vergleich beider Geschlechter bestehen. Zweifellos handelt es sich bei der Beschneidung eines Jungen um einen invasiven Eingriff mit bleibenden körperlichen Folgen, der als gefährliche Körperverletzung nur dann straffrei bleibt, wenn er medizinisch notwendig ist. Bei vielen Phimose-Operationen ist dies nicht der Fall. Bei routinemäßiger Säuglingsbeschneidung fehlt es von vorneherein an der medizinischen Indikation und auch die scheinbar in einer rechtlichen Grauzone befindliche religiöse Beschneidung findet in den Artikeln 2 Abs. 2, 4 und 140 Grundgesetz in Verbindung mit dem fortgeltenden Recht des Artikels 136 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919 eine eindeutige Regelung, indem nämlich ausdrücklich festgestellt wird, dass „die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten … durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt“ werden dürfen. Man darf gespannt sein, wie Politik, Rechtsprechung, Mediziner und Krankenkassen in Zukunft mit all diesen Fragen umgehen werden. |

